Oberlandesgericht Frankfurt a. M., befaßte sich in seinem Beschluß vom 10.02.2013, (20 W 542/11) mit den Formerfordernissen eines handschriftlich verfaßten Testamentes.

Zweck des Schriftformerfordernisses sei es insbesondere, den wirklichen Willen des Erblassers zur Geltung kommen zu lassen, in dem es die Selbständigkeit dieses Willens des Erblassers nach Möglichkeit verbürge und die Echtheit seiner Erklärungen so weit wie möglich sicherstellen solle (BGH, Entscheidung vom 03.02.1967, Az. III ZB 14/66, zitiert nach juris). Darüber hinaus gewährleiste das eigenhändige Niederlegen in Schriftform einen gegenüber mündlicher Erklärung oder einfacher Schriftform gesteigerten Überlegungs- und Übereilungsschutz (vgl. Baumann in Staudinger, 2012, § 2247, Rn. 37 und Rn. 95, m.w.N. zur insoweit überwiegenden Meinung und zur Gegenansicht). Durch das Schriftformerfordernis werde der Erblasser somit auch angehalten, seinen letzten Willen wohlüberlegt niederzulegen (Baumann in Staudinger, a.a.O., Rn. 37).

Dem entspreche es, die Voraussetzungen des „eigenhändig geschriebenen“ Testaments eng auszulegen und als eigenhändig geschrieben nur ein solches Testament anzusehen, das nicht nur von dem Erblasser persönlich abgefaßt und niedergelegt, sondern auch von ihm in der ihm eigenen Schrift geschrieben und damit in einer Art und Weise errichtet worden sei, welche die Nachprüfung der Echtheit des Testaments auf Grund der individuellen Züge, die die Handschrift eines jeden Menschen aufweist, gestatte (BGH, a.a.O.). Daher entspreche beispielsweise die Anordnung des letzten Willens in Bildern nicht der gesetzlichen Form (Lange/Kuchinke, Erbrecht, 2001, § 20 IV 1 c).

Vorliegend unterliege es im Hinblick auf das vom Nachlassgericht eingeholte Schriftsachverständigengutachten zwar keinen Zweifeln, daß das auf den 07.03.2007 datierte Schriftstück vom Erblasser selbst errichtet worden sei, zumindest soweit es die in ihm enthaltenen Textpassagen betreffe. Dies alleine reiche aber nicht aus, es unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen als formwirksames Testament im Sinne von § 2247 Absatz 1 BGB anerkennen zu können.

Zwar möge es im vorliegenden Fall – worauf auch das Nachlassgericht in seinem Hinweisbeschluss vom 14.12.2010 (Bl. 61a der Nachlassakte) schon hingewiesen habe – nur schwer vorstellbar sein, daß die Pfeildiagramme von einer anderen Person stammten, als vom Erblasser selbst. Da es bei der Frage der Formwirksamkeit eines Testaments aber um grundsätzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen gehe, könne es hierauf nicht ankommen.

Der vom Erblasser gewählten Gestaltung des Schriftstücks, als Kombination aus handschriftlichen Worten einerseits – die für sich alleine genommen keine auslegbare letztwillige Verfügung darstellen würden – und Pfeildiagramm anderseits, mangele es bereits an der grundsätzlichen Funktion der Sicherstellung der Echtheit der Erklärung. Diese könne sich nicht nur auf einen Teil – den in geschriebene Worte gefaßten – beschränken, sondern muß sich auf den gesamten Erklärungsinhalt erstrecken, da nur so sichergestellt sei, daß es sich durchgängig um den letzten Willen des Erblassers handele. Eine derartige Überprüfung der Echtheit könne hinsichtlich der vorliegenden Pfeilverbindungen aber grundsätzlich gerade nicht erfolgen, da diese ohne eine Möglichkeit der Nachprüfung – beispielsweise durch Schriftsachverständigengutachten – abgeändert werden könnten und somit einen anderen – soweit ihnen überhaupt entnehmbaren – Bedeutungsinhalt erfahren könnten. Wie dargelegt, komme es für die Entscheidung nicht darauf an, ob es vorliegend tatsächlich einen Anhalt für eine Abänderung dieser Pfeilverbindungen gebe.

Aber auch die weitere Schutzfunktion des gesteigerten Überlegungs- und Übereilungsschutzes werde durch das vorliegende Schriftstück nicht gewahrt. Die Gestaltung der wesentlichen erbrechtlichen Regelungen – also beispielsweise in welcher Person/welchen Personen, der Erblasser seinen Rechtsnachfolger/seine Rechtsnachfolger sehe und mit welchen Anteilen, welche Form der Rechtsnachfolge gewollt sei – beispielsweise ob Vor- und Nacherbschaft -, ob einige der benannten Personen als Ersatzerben angesehen werden sollten, oder ob die Erklärung auch Vermächtnisse enthalten solle und ob auch insoweit Ersatzvermächtnisse angeordnet werden sollten – könne insoweit nicht im Wesentlichen einer lediglich zeichnerischen Gestaltung überlassen werden, die gegenüber einer schriftlichen Niederlegung nicht ausreichend gewährleiste, daß sich der Erblasser mit dem tatsächlichen Bedeutungsinhalt der insoweit denkbaren Regelungen befaßt habe.

Im Hinblick auf die Formunwirksamkeit des Schriftstücks vom 07.03.2007 sei ein Eingehen darauf, ob dieses insgesamt überhaupt eine der Auslegung zugängliche „Erklärung“ enthalte und wenn ja, welchen Inhalts, nicht erforderlich. Auch komme es somit auf die vorsorglich angeregte Ergänzung des Sachvortrages der Beteiligten hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses und der inhaltlichen Auslegung des Schriftstücks nicht mehr an.

Das Nachlßgericht werde nunmehr zu prüfen haben, ob der auf der gesetzlichen Erbfolge beruhende Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) den insoweit bestehenden Voraussetzungen entspreche, insbesondere die Voraussetzungen der §§ 2354, 2356 Absatz 1 BGB erfüllt seien.