Bundesgerichtshof, Beschluß vom 20.08.2013 (IX ZB 2/12)

Der einfache Streithelfer kann ein Rechtsmittel nur solange einlegen, wie die Rechtsmittelfrist für die Hauptpartei läuft. Das gilt auch für die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß des Berufungsgerichts, wenn sich die Hauptpartei bereits im Berufungsverfahren nicht mehr aktiv beteiligt hat (Anschluß an BGH, Beschluß vom 24. Mai 2012, VII ZR 24/11, NJW-RR 2012, 1042).