Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17.10.2012, ( L 1 KR 443/11)

Die Laserepilation ist derzeit nicht als ärztliche Leistung im EBM-Ä enthalten und daher von den zugelassenen Vertragsärzten nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abrechenbar. Es handelt sich damit um eine „neue“ Methode im Sinne des SGB V. Derartige neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sind im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nur dann abrechenbar, wenn sie dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen. Dies wiederum ist gemäß § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V nur dann der Fall, wenn der GemBA in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB V eine positive Empfehlung über den diagnostischen oder therapeutischen Nutzen der Methode abgegeben hat. In den Richtlinien in Verbindung mit § 135 Abs. 1 SGB V wird nicht nur geregelt, unter welchen Voraussetzungen die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringer neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zu Lasten der Krankenkassen erbringen und abrechnen dürfen; vielmehr wird durch diese Richtlinien auch der Umfang der den Versicherten von den Krankenkassen geschuldeten ambulanten Leistungen verbindlich festgelegt (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. etwa Urteil vom 16. Dezember 2008 – B 1 KR 11/08 R – m.z.w.N.; zitiert nach Juris).

Allerdings besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme durch Nadelepilation.