Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.07.2013 (5 C 8/12):

Bei einem Rechtsmittel gegen ein Bescheidungsurteil kann sich der Rechtsmittelführer darauf beschränken, einen der Gründe, die nach der Rechtsauffassung der Vorinstanz bei der Neubescheidung zu beachten sind, anzugreifen, wenn dieser Rechtsgrund vom Gesamtstreitstoff abteilbar ist und materiell-rechtliche Gründe einer gesonderten Entscheidung darüber nicht entgegenstehen.