Das Amtsgericht Düsseldorf befand in seinem Urteil vom 29.11.2010 (55 C 7723/10), daß die Betätigung von Rolläden zum normalen Gebrauch einer Wohnung gehöre. Es handele sich um sozial-adäquates Verhalten. Es liege auch in der Natur der Sache, daß die Rolläden gerade zur Nachtzeit benutzt würden, schließlich sollten sie die Räume zum Schlafen verdunkeln. Dem Benutzer einer Wohnung sei auch nicht vorzuschreiben, um wie viel Uhr er seine Räume verdunkele. Dies ergibe sich auch nicht aus § 9 des Landesimmissionsschutzgesetzte NRW. Denn die Beeinträchtigung durch das Betätigen von Rolläden sei objektiv geringfügig. Auch wenn die Rolläden im Haus der Parteien möglicherweise störend seien, weil das Haus hellhörig sei und die Rolläden aus Aluminium bestehen würden, würden sie nur eine geringfügige Beeinträchtigung bringen. Denn das Geräusch sei nur für die sehr kurze Zeit des Betätigens der Rolläden zu hören. Wenn das Kind der Kläger hierdurch aufwache und danach nicht leicht wieder in den Schlaf finde, so sei das für die Kläger sicherlich mißlich. Hieraus folge aber keine rechtliche Pflicht der Beklagten, sich in ihrer normalen, allgemein üblichen Lebensführung einzuschränken.