Oberlandesgericht Koblenz, 13 WF 522/13, Beschluß vom 21.6.013:
Der Anspruch nach § 1598a Abs. 1 BGB ist bewußt niederschwellig ausgestaltet; er gilt unbefristet und ist an keine besondern Voraussetzungen gebunden (im Anschluß an OLG Karlsruhe, FamRZ 2012, 1734 und OLG München, FamRZ 2011, 1878).
Den Interessen des Klärungsberechtigten ist dabei grundsätzlich der Vorrang vor ggfls. anderlautenden Interessen des Kindes einzuräumen. Für eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls i.S.v. § 1598a Abs. 3 BGB genügen daher nicht schon allgemein die Härte, die der Verlust des rechtlichen Vaters ohnehin mit sich bringt, oder kaum vermeidbare psychische Störungen, sondern nur außergewöhnliche Umstände, welche atypische, besonders schwerwiegende Folgen für das Kind auslösen (im Anschluß an OLG Karlsruhe, FamRZ 2012, 1734 und Beschluss vom 13.03.2012 – 2 WF 39/12 – zitiert nach Juris).
Der in § 1629 Abs. 2a BGB geregelte Ausschluß des Vertretungsrechts bezieht sich lediglich auf das gerichtliche Verfahren nach § 1598a Abs. 2 BGB, nicht aber die außergerichtliche Zustimmungserklärung nach § 1598a Abs. 1 BGB. Dem außergerichtlich seine nach §§ 1598a Abs. 1, 1629 BGB für das Kind erforderliche Einwillligung verweigernden Elternteil kann daher trotz seiner nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 FamFG notwendigen Beteiligung an dem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 BGB für dieses Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht bzw. unter Mutwilligkeitsgesichtspunkten versagt werden (in Abgrenzung zu OLG Celle, FamRZ 2012, 467).