Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 12.07.2013, (6 PB 9/13):

Erklären die Beteiligten während eines Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde das Verfahren nur wegen des bisher allein beschiedenen Hauptantrags übereinstimmend für erledigt, ist nur das Beschwerdeverfahren einzustellen und der Rechtsstreit wegen des bisher nicht beschiedenen Hilfsantrags beim OVG fortzusetzen.