Das Bundesverfassungsgericht entschied in seinem Beschluß 02.07.2013 (1 BvR 1751/12), daß die Begriffe „Winkeladvokat“ oder „Winkeladvokatur“ dann von der Meinungsfreiheit geschützt sind, wenn sie nur begrenzt herabsetzend sind und in dem Fall sachlichen Bezug aufweisen. Die Verurteilung zur Unterlassung einer Äußerung müsse sich auf ein Mindestmaß begrenzen und diene nicht der Durchsetzung von Höflichkeitsformen.