Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Juli 2013 (IX ZR 286/12):

Der negativen Feststellungsklage, mit welcher die schuldnerische GmbH ihren im Prüfungstermin erhobenen Widerspruch gegen die Feststellung einer Forderung verfolgt, für die ein vorläufig vollstreckbarer Titel vorliegt, kann nicht das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden, solange nicht feststeht, daß eine Vollstreckung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr möglich ist.