Mit dem Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 17.04.2013 (XII ZB 329/12), ist ein geschiedener Elternteil, der aus freien Stücken den vollen Ausbildungsunterhalt für sein volljähriges Kind leistet, solange er gegenüber dem anderen Elternteil keinen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch verfolgt, diesem gegenüber nicht zur Auskunft über seine Einkünfte verpflichtet.

Der aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) begründete Auskunftsanspruch setze voraus, daß der Auskunftbegehrende über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Unklaren und deshalb auf die Auskunft des Verpflichteten angewiesen ist. Nur unter dieser Voraussetzung sei es gerechtfertigt, den anderen Elternteil mit Auskunftspflichten über seine Einkommensverhältnisse zu belegen. Leiste ein Elternteil jedoch den vollen Kindesunterhalt aus freien Stücken, ohne auf den anderen Elternteil Rückgriff nehmen zu wollen, fehle es an einer den Auskunftsanspruch rechtfertigenden Unklarheit über bestehende Rechte. Eine solche bestehe weder in Bezug auf einen gegen die Mutter zu richtenden Unterhaltsanspruch noch in Bezug auf einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch des anderen Elternteils. Denn für beide Ansprüche sind die Voraussetzungen in solchen Fällen nicht gegeben.