Das Landgericht Stuttgart befand in seinem Urteil vom vom 07.11.2012, 13 S 95/12, daß auch ein Klienkind Anspruch auf eine Flugverspätungs- oder Annulierungsentschädigung in analoger Anwendung von Art. 7 Abs. 1 a) VO (EG) 261/2004 haben könne.

In dem vorliegenden Fall verfügte das Kleinkind über eine bestätigte Buchung. Auch reiste das Kind nicht kostenlos im Sinne von Art. 3 Abs. 3 VO (EG) 261/2004. Das Kind sei auch nicht zu einem reduzierten Tarif gereist, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar sei. Dahin stehen könne, ob das Kind für ihren Flug 82,50 Euro oder – wie die Beklagte vorgetragen habe – 15 Euro bezahlt habe.

Entgegen der Ansicht der Beklagten komme es für die Frage der Anwendbarkeit der Verordnung 261/2004 nicht darauf an, ob das Kleinkind einen eigenen Sitzplatz gehabt habe.