Bundesgerichthof, XII ZB 624/12, Beschluß vom 8.5.2013, Schreibfehlerkorrektur
Ist das Beschwerdegericht in einem Verfahrenskostenhilfeverfahren der Auffassung, daß die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung von der Klärung einer in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte umstrittenen und höchstrichterlich noch nicht geklärten Rechtsfrage abhängt, muß es dem Beschwerdeführer beim Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen insoweit Verfahrenskostenhilfe bewilligen, und zwar auch dann, wenn es die Auffassung vertritt, daß die Rechtsfrage zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu entscheiden ist (im Anschluß an Senatsbeschlüsse vom 17. März 2004 – XII ZB 192/02 – NJW 2004, 2022 und vom 12. Dezember 2012 – XII ZB 190/12 – FamRZ 2013, 369).
Auch in Verfahren der Verfahrenskostenhilfe kann eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (im Anschlusß an Senatsbeschluß vom 23. Juni 2010 – XII ZB 82/10 – FamRZ 2010, 1425).