Der Bundesgerichtshof befand in seinem Beschluß vom 27.02.2013 (XII ZB 90/11), daß im Rahmen der Ausübungskontrolle dem ausgleichsberechtigten Ehgatten der unterlassene Erwerb eigener Versorgungsanwartschaften in der Ehezeit nicht vorgehalten werden könne, wenn dies auf einer gemeinsamen Lebensplanung beruhe oder von dem ausgleichspflichtigen Ehegatten während bestehender Lebensgemeinschaft geduldet oder gebilligt worden sei.

Die Parteien stritten im Scheidungsverbund über den Versorgungsausgleich und dabei insbesondere über die Wirksamkeit eines Ehevertrages.