Kammerinfo 14/2013:

Das Bundesjustizministerium hat in Ergänzung zu dem seit April geltenden EGMR-Kostenhilfegesetz einen Entwurf für eine Verordnung vorgelegt, zu dem die BRAK jetzt eine Stellungnahme abgegeben hat. Das EGMR-Kostenhilfegesetz legt die Voraussetzungen fest, unter denen auch Drittbetroffene in Verfahren vor dem EGMR eine Verfahrenskostenhilfe erhalten können. Ziel ist die Gleichstellung von Drittbetroffenen mit den Beschwerdeführern.

Mit der jetzt im Entwurf vorliegenden Verordnung wird die Höhe der Erstattungsbeträge für Honorare und Auslagen bestimmt. Die BRAK begrüßt die vorgesehenen Regelungen grundsätzlich, weist in ihrer Stellungnahme jedoch darauf hin, dass die Kostenhilfe für Verfahren vor dem EGMR in aller Regel die tatsächlichen Kosten der Rechtsverfolgung nicht decken könne. Die Gewährung einer Prozesskostenhilfe in Höhe von maximal 850 Euro könne allenfalls als „Anerkennungsgebühr“ gewertet werden, heißt es in der Stellungnahme.

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