Bundesgerichtshof, Beschluß vom 05.06.2013 (XII ZB 709/12):
Das Beschwerdegericht muß im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen von Amts wegen selbst durchführen. Es darf nicht – ohne eigene Feststellungen zu treffen – darauf verweisen, dass das Familiengericht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VersAusglG bejaht habe und dies von der Beschwerde nicht angegriffen sei.