Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 27.08.2012 (II-5 UF 107/12):

Um als Folgesache zu gelten, muß die Familiensache nach § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG von einem Ehegatten spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache anhängig gemacht werden. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung nachehelichen Unterhalts war am 04.04.2012 bei Gericht eingegangen; Termin zur mündlichen Verhandlung fand am 17.04.2012 statt. Der Antrag war insoweit verspätet; er hätte gemäß §§ 137 Abs. 2 S. 1, 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 222 ZPO, 187 Abs. 1 ZPO bis zum 03.04.2012 0.00 Uhr vorliegen müssen.