Mit dem Urteil des Bundesgerichtshof vom 14. November 2012 (VIII ZR 41/12; PM)

Der Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß eine Vermieterin gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrKV die von ihrem Personal erbrachten Hausmeister- und Gartenpflegearbeiten nach den fiktiven Kosten habe abrechnen dürfen, die bei Erbringung der Leistungen durch einen Dritten entstanden wären. Die Regelung solle die Abrechnung für den Vermieter vereinfachen und gelte für natürliche und juristische Personen. Die Vermieterin habe die angesetzten fiktiven Kosten ausreichend dargelegt, indem sie ein detailliertes Leistungsverzeichnis über die anfallenden Arbeiten sowie das darauf beruhende Angebot eines Unternehmens vorgelegt habe. Der Erhebung der von der Vermieterin angebotenen Beweise habe es nicht bedurft, weil der Beklagte die Angaben der Klägerin zu den fiktiven Kosten eines Drittunternehmens nicht bestritten habe.