Mit dem Urteil des Bundesgerichtshof vom 20. 2. 2013 (XII ZR 148/10) begründen die geraume Zeit vor Eheschließung aufgenommene Betreuung eines gemeinsamen Kindes und eine damit verbundene Aufgabe des Arbeitsplatzes keinen ehebedingten Nachteil.

Ein ehebedingter Nachteil könne sich allerdings aus der Fortsetzung der Kinderbetreuung nach der Eheschließung ergeben, soweit ein Ehegatte mit Rücksicht auf die eheliche Rollenverteilung und die Kinderbetreuung während der Ehe auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verzichtet. Demgegenüber hätten Erwerbsnachteile, die bei dem betreuenden Elternteil bereits infolge der Geburt des Kindes oder durch die in der Zeit vorehelicher Kinderbetreuung getroffenen beruflichen Dispositionen endgültig eingetreten seien und nicht mehr ausgeglichen werden könnten, weiterhin keine ehebedingten Ursachen (Fortführung des Senatsurteils vom 7. März 2012 – XII ZR 25/10 – FamRZ 2012, 776).