Die Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung beurteilt sich ausnahmslos nach der Sachlage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. Später liegende Umstände (z.B. eine Verhaltensänderung) sind in einem Verfahren auf Wiederzulassung zu würdigen. Das BSG hat seine ständige Rechtsprechung damit aufgegeben.
Bundessozialgericht, Urteil vom 17.10.2012 (B 6 KA 49/11 R)