Das Landgericht Berlin befand in seinem Urteil vom 30. April 2013 (67 S 307/12), daß Tabakrauch aus der Nachbarwohnung ein Minderungsgrund für die Gebrauchstauglichkeit einer Wohnung darstelle und eine Mietminderung von 10% rechtfertige.

Die vertraglich vorausgesetzte Gebrauchstauglichkeit sei dadurch erheblich gemindert gewesen, daß die Mieter einer Wohnung unter der des Beklagten in der streitgegenständlichen Zeit jeweils in erheblichem Maß auf ihrem Balkon geraucht hätten und dieser Rauch in die Wohnung des Beklagten gezogen sei bzw. dieser aufgrund dieses Umstands gezwungen gewesen sei, eine Belüftung der Wohnung zu unterlassen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, daß die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung, deren Fenster und Balkontür ausgehend von dem betroffenen Hauptzimmer ausschließlich zum Hof ausgerichtet seien, in den Sommermonaten durch das Rauchen von Mietern der unter seiner Wohnung liegenden Wohnung in erheblichem Maße in der Weise beeinträchtigt sei, daß ein Lüften nicht mehr möglich sei, ohne daß diese intensiven Gerüche in seine Wohnung dringen würden.

Der Zeuge X (des Mieters) habe glaubhaft bekundet, daß er bei seinen im Schnitt etwa wöchentlich stattfindenden Besuchen des Beklagten jedenfalls im Sommer jedes Mal zwei- bis dreimal stündlich extrem unangenehmen, von unten hinauf ziehenden Zigarettenrauch wahrgenommen habe, der bei offenem Fenster beziehungsweise geöffneter Balkontür eine erhebliche Beeinträchtigung darstelle und auch bestätigt, daß jedenfalls in den Sommermonaten ein Lüften des einzigen großen Zimmers, das nur zum Hof hin möglich sei, wegen der entstehenden Wärme unumgänglich sei. Er habe anfangs auch genau geschaut, woher der Rauch komme.

Der Zeuge habe ausgesprochen detailliert in sich widerspruchsfrei Einzelheiten zu dem wahrgenommenen Zigarettenrauch geschildert und auch die Nachfragen präzise ohne zu zögern in glaubhafter Weise beantwortet. Die damit gewonnene Überzeugung der Einzelrichterin von dem Bestehen einer erheblichen Gebrauchsbeeinträchtigung jedenfalls in den hier maßgeblichen Sommermonaten sei nicht durch die Aussage der Zeugin Y (des Vermieters) entkräftet worden. Die Zeugin habe zu etwaigen Beeinträchtigungen des Beklagten in seiner Wohnung nichts aussagen können. Sie habe lediglich angegeben, anläßlich mehrerer Begehungen des Hauses in den Treppenhäusern keine Rauchentwicklung festgestellt zu haben. Zu den Verhältnissen in der Wohnung des Beklagten habe sie keine Angaben machen können. Ihre allgemeine Bekundung, die Mieter hätten im Rahmen lediglich telefonischer Nachfragen nicht bestätigt zu rauchen, sei nicht geeignet, die Aussage des Zeugen X zu entkräften, da ihr nicht einmal entnommen werden könne, es würde tatsächlich auf den Balkonen des Hauses nicht geraucht.

Die festgestellten Beeinträchtigungen durch in einer Stunde mehrmals auftretenden, starken, aufziehenden Rauch, der bei dem im Sommer jedenfalls erforderlichen Lüften des Hauptzimmers in die Wohnung in unangenehmer, störender Weise eindringe, berechtige den Beklagten zu der geltend gemachten Minderung in Höhe von 10% der Bruttomiete.

Ob in derartigen Fällen schlechterdings jeglicher Raucheinzug in eine Wohnung einen Mangel darstellt, könnne dahinstehen, weil jedenfalls vorliegend entgegen der Ansicht des Amtsgerichtes ein erheblicher Mangel vorliege, der das allgemeine Lebensrisiko in einer Großstadt übersteige und nicht hinzunehmen sei.Die Zeugenvernehmung habe ergeben, daß es sich um eine Beeinträchtigung allein bei den Besuchen des Zeugen von mehrmals stündlich handele und man praktisch auf den Raucheinzug warten könne. Es sei nicht erforderlich, daß der Rauch vollständig in die Wohnbereiche des Beklagten eindringe, um eine Störung anzunehmen, da auch Anteile hiervon ausreichen würden, um einen unangenehmen Geruch zu empfinden, der – sobald er sich einmal in der Woh-nung befindee – nur durch längeres Lüften wieder entfernt werden könne. Genau dies sei aber für den Beklagten nicht ohne weiteres möglich gewesen, weil er zu jeder Zeit damit hätte rechnen müssen, daß Rauch von unten heraufsteige und daher sein Lüftungsverhalten und die Nutzung der Wohnung beeinträchtigt gewesen sei (so auch in einem vergleichbaren Fall das LG Hamburg, Urteil vom 15. Juni 2012 -311 S 92/10- zitiert nach juris; vgl. auch LG Berlin, Urteil vom 7. Oktober 2008 – 65 S 124/08 -). Im Hinblick auf die Häufigkeit und Intensität des aufziehenden Rauches bei damit einher gehender praktischer Unmöglichkeit der Belüftung des einzigen zentralen Raums mit hoher Bedeutung für die Wohnungsnutzung des Beklagten sei vorliegend das hinzunehmende Maß des in einer Innenstadt Üblichen deutlich überschritten und die Beeinträchtigung unzumutbar.

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände halte die Einzelrichterin im Wege der Schätzung eine Minderungsquote von 10% für angemessen.