Der II. Zivilsenat des BGH hält das Verbot einer Sozietät von Anwälten und Ärzten für verfassungswidrig. Das geht aus einem veröffentlichten Beschluß hervor (BGH, Beschl. v. 16. Mai 2013 – II ZB 7/11, AnwBl Online 2013, 313). Der BGH hat daher nach Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob der § 59a Abs. 1 BRAO mit dem Grundgesetz zu vereinbaren ist. Die Vorschrift verbietet Ärzten und Apothekern die gemeinschaftliche Berufsausübung mit Rechtsanwälten (Sozietätsverbot). Im konkreten Fall hatten ein Rechtsanwalt und eine Ärztin (und zugleich Apothekerin) eine Partnerschaftsgesellschaft als „interprofessionelle Partnerschaft für das Recht des Arztes und des Apothekers“ gegründet. Amtsgericht und Oberlandesgericht wiesen die Anmeldung zur Eintragung ins Partnerschaftsregister jedoch zurück. Der BGH will § 59a Abs. 1 BRAO nicht anwenden. Für den II. Zivilsenat des BGH gibt es keinen Grund, Ärzte und Apotheker anders zu behandeln als Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Patentanwälte, mit denen Anwälte die Sozietät eingehen dürfen. Da es sich um eine Registersache handelt, musste nicht der Anwaltssenat des BGH entscheiden.