KammerInfo Nr. 13/2013 vom 15. Juli 2013:

Oberlandesgericht Hamm, Beschl. v. 14.05.2013 – I-25 W 94/13, 25 W 94/13:

Zu der Vergütung eines PKH-Anwalts zählen auch Auslagen, soweit sie zur sachgemäßen Durchführung seines Auftrags erforderlich sind, z.B. die Kosten für die Einholung eines für die sachgerechte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung seiner Partei erforderlichen Privatgutachtens. Dem beigeordneten Rechtsanwalt ist für derartige Auslagen aus der Staatskasse ein angemessener Vorschuss gem. § 47 Abs. 1 Satz 1 RVG zu gewähren.

Die Aufwendungen für die Einholung eines Privatgutachtens stellten im zugrunde liegenden Fall Auslagen des Rechtsanwalts dar. In Bezug auf prozeßbegleitend eingeholte Privatgutachten ist die Erstattungsfähigkeit entsprechender Aufwendungen insoweit eingeschränkt, daß es Sache des Gerichts ist, Beweiserhebungen durch Einholung von Sachverständigengutachten durchzuführen. Die Rechtsprechung hat die Erstattungsfähigkeit prozeßbegleitender Privatgutachten aber dann bejaht, wenn es darum geht, ein gerichtliches Gutachten zu überprüfen, zu widerlegen oder zumindest zu erschüttern oder wenn eine Partei auf die Hinzuziehung eines Sachverständigen angewiesen ist, um ihrer Darlegungs- und Beweislast zu genügen, Beweisangriffe abzuwehren oder Beweisen des Gegners entgegentreten zu können. Der Kläger hatte ein Privatgutachten eingeholt, um das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen überprüfen zu können. In diesem Fall ist dem PKH-Anwalt ein Vorschuß nach § 47 RVG zu gewähren.