Der Bundesgerichtshof befand in seinem Urteil vom 17.10.2012 (XII ZR 17/11), daß angemessene Aufwendungen, die dem Unterhaltspflichtigen für Besuche eines unterhaltsberechtigten Elternteils im Heim entstehen, grundsätzlich die Leistungsfähigkeit mindern.

Auch bei zusammenlebenden nichtehelichen Partnern sei bei Gesamteinkünften bis zur Höhe des für Ehegatten geltenden Familienselbstbehalts keine zusätzliche Haushaltsersparnis zu berücksichtigen (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535).