Das Oberlandesgericht Hamm befand in seinem Beschluß vom 18.09.2012 (II – 2 UF 117/12), daß die Vorschrift des § 11 b  Abs.1  S. 1 Nr. 7 SGB II nicht zu einer Ausweitung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit für den Fall des zu titulierenden Unterhalts führe.  Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen sei nach § 1603 BGB zu beurteilen und werde durch eine sozialrechtliche Vorschrift über die Anrechnungsfreiheit bestimmter Einkommensbestandteile nicht erweitert.