Oberlandesgericht Düsseldof, Urteil vom 26. April 2013, (I-3 Wx 211/12, PM)

Bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Leihmutter eines in Indien geborenen Kindes zum Zeitpunkt der Geburt unverheiratet war und mit der Anerkennung der Vaterschaft durch den aus Deutschland stammenden, biologischen Kindsvater einverstanden ist, so hat das Standesamt diesen als Vater in der Geburtsurkunde einzutragen.

Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf am 26. April 2013 in folgendem Fall entschieden:

Der biologische Vater lebt in einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft. Um den gemeinsam mit seinem Partner gehegten Kinderwunsch zu erfüllen, ließ er in Indien eine dort von ihm erworbene Eizelle mit seinem Samen befruchten und anschließend einer indischen Staatsangehörigen einsetzen. Nach der Geburt des Kindes erkannte er die Vaterschaft an. Dem stimmte die Frau zu, die außerdem bestätigte, das Kind ausgetragen zu haben. Sie erklärte sich mit dessen Adoption durch den Lebenspartner des biologischen Vaters sowie mit der Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts durch beide Lebenspartner einverstanden. Nachdem der Vater in Indien einen deutschen Pass für das Kind erhalten hatte, reiste er zurück nach Deutschland und beantragte die Eintragung der Geburt.

Das Standesamt sah sich an der Eintragung gehindert. Es bezweifelte, dass die als Leihmutter auftretende Frau das Kind tatsächlich zur Welt gebracht habe und dass sie ledig sei. In der Regel fungierten nämlich verheiratete Frauen, die bereits eigene Kinder zur Welt gebracht haben, als Leihmütter. Bei einer verheirateten Leihmutter jedoch könne der biologische Vater nach deutschem Recht die Vaterschaft nicht anerkennen, weil hiernach stets der Ehemann der Mutter als Vater des Kindes gelte. Überdies könne die hierzulande verbotene Leihmutterschaft nicht nachträglich durch einen Eintrag im Geburtenregister legalisiert werden.

Diese Zweifel hat das OLG nicht geteilt: Durch eine entsprechende Urkunde der indischen Behörden sowie die eidesstattliche Versicherung der Frau sei hinreichend nachgewiesen, dass diese das Kind tatsächlich geboren habe. Daher gelte sie nach deutschem Recht als dessen Mutter. Auch der Umstand, dass die Frau unverheiratet war, sei durch ein Attest indischer Behörden und eine Erklärung ihres Bruders belegt. Somit habe zudem der biologische Vater die Vaterschaft wirksam anerkennen können.

Für die Entscheidung kam es dabei weder auf das in Deutschland geltende Embryonenschutzgesetz an, das jegliche ärztliche Leistung bei Leihmutterschaften verbietet, noch auf das im hiesigen Adoptionsvermittlungsgesetz enthaltene Verbot der Vermittlung von Leihmüttern.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.