Mit dem Urteil des Bundesgerichtshof vom 20.03.2013 (XII ZR 120/11) muß der Unterhaltberechtigte seinen hypothetischen beruflichen Werdegang ohne die Ehe erläutern. Berufe sich der Unterhaltsberechtigte für seinen hypothetischen beruflichen Werdegang ohne die Ehe auf eine regelmäßige, vorwiegend von der Berufserfahrung abhängige Entwicklung im vor der Eheschließung erlernten Beruf, so trefffe ihn im Gegensatz zu einem behaupteten beruflichen Aufstieg keine erweiterte Darlegungspflicht (im Anschluß an Senatsurteile vom 20. Oktober 2010 XII ZR 53/09 FamRZ 2010, 2059 und vom 4. August 2010 XII ZR 7/09 FamRZ 2010, 1633).

Der zugundeliegende Fall befaßte sich mit einer ehebedingten Übersiedlung einer Diplomingenieurin für Postbetrieb und Ökonomie von Tschechien nach Deutschland.