Mit dem Beschluß des Oberlandesgericht Celle vom 14.03.2013, (10 WF 76/13) genügt eine Anschreiben des Jugendamtes, das nach eigener Angabe von einem volljährigen Kind „um Berechnung seines Unterhaltsanspruches gebeten“ wurde, unter der Bezeichnung „Jugendamt / Beistandschaft“ an den unterhaltspflichtigen Elternteil wegen Auskunftserteilung bzw. Unterhaltsbezifferung schaffen nicht die Voraussetzungen nach § 1613 Abs. 1 BGB für eine Geltendmachung des Kindesunterhaltes für die Vergangenheit.

Ferner befaßte sich das Oberlandesgericht mit dem Umfang der Titulierung einer ursprünglich auf einen Prozentsatz des Regelbetrags nach § 1 RegelbetragVO lautenden Jugendamtsurkunde nach Umstellung zum 1. Januar 2008 und späterer Volljährigkeit des Berechtigten.

Die fortbestehende Titulierung für die Zeit ab Volljährigkeit erfasse durchgängig nur einen monatlichen Betrag in Höhe von 271 €. Die auf 114,1 % des Regelbetrags gemäß § 1 RegelbetragVO lautende Titulierung der Jugendamtsurkunde sei mit Wirkung vom 1. Januar 2008 nach den Regeln aus § 36 Nr. 3 EGZPO in einen Prozentsatz des Mindestunterhalts gemäß § 1612a BGB i.V.m. § 36 Nr. 4 EGZPO umgestellt worden. Dies führe zu einer ab Januar 2008 maßgeblichen Titulierung in Höhe von 106,6 % des Mindestunterhalts gemäß § 1612a BGB unter Anrechnung des Kindergeldes gemäß § 1612b BGB. Am Tag vor Erreichen der Volljährigkeit durch den Antragsteller habe dies unter Berücksichtigung der Rundungsvorschrift in § 1612a Abs. 2 Satz 2 BGB einem Tabellenbetrag von 455 € entsprochen. Mit der Volljährigkeit des Antragstellers endete – da § 1612a BGB lediglich für minderjährige Kinder einen dynamischen Bezug auf den Kinderfreibetrag des EStG enthält – die Dynamik dieser Titulierung und führe zur Festschreibung des zuvor erreichten Tabellenbetrages, auf den gemäß § 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB – da eine Erfüllung der Unterhaltspflicht durch Betreuung eines Elternteiles bei Volljährigen ausgeschlossen ist – von da ab das volle Kindergeld anzurechnen gewesen sei. Mithin verbliebe es bei einer (statischen) Titulierung in Höhe von (455 € – 184 € =) 271 €.