AG Familienrecht – Newsletter 06/2013: Oberlandesgericht Koblenz, 13 UF 1086/11, Beschluß vom 19.9.2012;

Die Ägyptische Scheidungsregelung des Selbstloskaufs ist mit dem deutschen ordre public vereinbar. Grundsätzlich steht der Anwendung ausländischen Rechts der deutschen ordre public nicht entgegen, wenn die scheidungswillige Ehefrau die Scheidung ihrer Ehe auch unter Geltung ausländischen Rechts in für sie zumutbarer Weise durchsetzen kann. Dies ist beim Selbstloskauf nach ägyptischem Recht der Fall. Die Ehescheidung kann nach den Bestimmungen für den Selbstloskauf auch gegen den Willen des Mannes einseitig von der Frau betrieben werden. Hierzu bedarf es keiner vorherigen Vereinbarung zwischen den Eheleuten. Die Gründe, die die Frau zu dem Scheidungsentschluss bewegen, bedürfen keines Beweises und müssen nicht ausschließlich in der Sphäre des Ehemannes liegen. Die Frau verliert beim Selbstloskauf allerdings den Vermögenswert der während der Ehezeit für die gemeinsame Lebensführung erbrachten Leistungen. Nach dem Inhalt jener Vorschriften spricht das Gericht die Scheidung der Ehe nämlich erst aus, wenn die Frau auf alle finanziellen Ansprüche verzichtet und eine vom Mann gezahlte Brautgabe zurückerstattet.