Bundesgerichtshof, XII ZB 271/12, Beschluss vom 6.3.2013

Für Anträge auf Anpassung der infolge des Versorgungsausgleichs durchgeführten Rentenkürzung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person ist das Familiengericht nicht zuständig.

Die Regelung, wonach die Anpassung der Rentenkürzung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person nur für Regelsicherungssysteme und nichtfür die ergänzende Altersversorgung vorgesehen ist, ist mit dem Grundgesetz vereinbar (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. November 2012 – XII ZB 271/12 – FamRZ 2013, 189).