Oberlandesgericht Hamm, 4 UF 232/12, Beschluß vom 11.4.2013:

Einseitig belastende Regelungen in Scheidungsfolgenvereinbarungen – wie hier Verzicht auf Versorgungsausgleich – unterfallen nur § 138 BGB, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, daß diese auf einer Störung der subjektiven Vertragsparität beruhen (Anschluß an BGHZ 178, 322).

Ein Verzicht auf die Durchführung von Vorsorgungsausgleich kann sittenwidrig sein, wenn dieser zulasten der Grundsicherung geht. Bei rentenfernen Jahrgängen ist es problematisch, die erforderliche Prognose, dass ein Ehegatte nur aufgrund des Verzichts auf die Grundsicherung angewiesen sein wird, zu stellen.