Das LG Dortmund hat entschieden, daß die farbliche Gestaltung, wie sie die im Bundesgesetzblatt abgedruckten Formulare aufweisen, nicht Bestandteil der gem. § 3 ZVFV zwingend einzuhaltenden Form für die Stellung des Antrages auf Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sei. Dies ergebe sich nämlich weder aus der Art und Weise der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt oder dem Sinn und Zweck des Gesetzes noch aus Erwägungen der Praktikabilität. Der Begründung zur Verordnung und den dort formulierten Problemen, Zielen und Lösungen könne nichts entnommen werden, woraus sich schließen lasse, daß auch die farbliche Gestaltung des Antrages zwingend sei. Im Gegenteil sei formuliertes Ziel, durch die Vereinheitlichung der Formulare deren Handhabung zu erleichtern. Diese Vereinfachung erfordere jedoch nach Auffassung der Kammer weder für die Justiz noch für den Bürger/die Bürgerin die Verwendung farbiger Formulare. Gewollte Hervorhebungen würden auch im schwarz-weißen Ausdruck sichtbar. Es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund für die Bearbeitung durch die Justiz eine farbige Darstellung erforderlich sein könne. Die Vereinfachung, die sich dadurch einstelle, daß bekannte Formulare zu bearbeiten seien, stelle sich unabhängig von der farblichen Darstellung allein aufgrund der übrigen Gestaltung des Formulars dar. Es sei auch nicht ersichtlich, daß eine etwa für die Zukunft geplante gänzlich elektronische Bearbeitung der Anträge eine Einreichung in farbiger Form erfordere.
LG Dortmund, Beschl. v. 24.04.2013 – 9 T 118/13