Finanzgericht Münster:

Der 12. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 27. April 2013 (Az. 12 K 1625/12 E) entschieden, daß eine an einen Arbeitnehmer für dessen Erfindung gezahlte Vergütung weder eine Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit noch eine Entschädigung darstellt.

Der Kläger hatte im Rahmen seiner Beschäftigung ein „Aluminium Silicon Tape“ zur Verbesserung der Fensterproduktion entwickelt, für das zugunsten seiner Arbeitgeberin ein Patent eingetragen wurde. Nach einer Vereinbarung über eine einmalige Zahlung der Arbeitgeberin in Höhe von 268.000,- EUR wurden alle Ansprüche des Klägers nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) abgegolten. Das Finanzamt gewährte für die im Jahr 2010 gezahlte Vergütung entgegen dem Antrag des Klägers nicht den ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG.

Das Gericht folgte der Ansicht des Klägers ebenfalls nicht. Die Vergütung habe er nicht für eine mehrjährige Tätigkeit (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG) erhalten, sondern als Ausgleich für den in § 9 ArbnErfG angeordneten Rechtsübergang. Maßgeblich für die Höhe der Zahlung sei nicht die Dauer seiner Tätigkeit bis zur Patentreife gewesen, sondern der Wert, den die Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Erfindung für die Arbeitgeberin habe.

Die Zahlung stelle auch keine Entschädigung (§ 24 Nr. 1 Buchstabe a) EStG) dar, da mit der zugrunde liegenden Vereinbarung keine bereits feststehenden Ansprüche auf eine laufende Vergütung abgegolten, sondern erstmalig ein Vergütungsanspruch festgestellt worden sei.