Oberlandesgericht Frankfurt, 2 UF 79/11, Beschluß vom 9.4.2013:

Bei der Überprüfung der Angemessenheit von Teilungskosten im Rahmen des § 13 VersAusglG muß beachtet werden, daß die Kostenstruktur für die Neuanlage eines Versicherungsvertrages nach interner Teilung im Versorgungsausgleich anders ist, als die bei der Neuanlage eines frei abgeschlossenen Versicherungsvertrages. Eine zulässige Pauschalierung der Teilungskosten anhand der in der Versicherungsbranche üblicherweise zwischen 2-3 Prozent kalkulierten Verwaltungskosten muß daher bei der Bemessung des Höchstwertes berücksichtigen, daß Kosten für Abschlußprovisionen und Bestandspflege in der Regel nicht anfallen, um eine unbillige Belastung der beteiligten Eheleute zu vermeiden.