Mit dem Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 10.10.2012 (19 U 235/11) kann der Anlageninteressent, wenn er auf dem Kapitalmarkt durch unrichtige Prospekte oder Verletzung von Aufklärungspflichten zu einer Anlageentscheidung bewogen wurde, als Schadensausgleich verlangen, so gestellt zu werden, wie er gestanden hätte, wenn er die Investition nicht getätigt hätte. In diesem Fall sind dem Geschädigten seine Einlage und die Vorteile zu ersetzen, die er durch deren anderweitige Anlage hätte erzielen können; der Geschädigte seinerseits ist verpflichtet, Zug-um-Zug gegen Ausgleich seines Schadens dem Schädiger die Rechte zu überlassen, die er aus der Zeichnung erlangt hat.

Ferner gebietet der Grundsatz der Waffengleichheit, der Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das Recht auf Gewährleistung eines fairen Prozesses und eines wirkungsvollen Rechtsschutzes erfordern, daß einer Partei, die für ein Vieraugengespräch – anders als die Gegenpartei – keinen Zeugen hat, Gelegenheit gegeben wird, ihre Darstellung des Gesprächs in den Prozeß persönlich einzubringen. Zu diesem Zweck ist die Partei gem. § 448 ZPO zu vernehmen oder gem. § 141 ZPO anzuhören (BGH, Urt. v. 30.09.2004, III ZR 369/03, Rn. 3; Urt. v. 27.09.2005, XI ZR 216/04, Rn. 31; Urt. v. 08.07.2010, III ZR 249/09, RN.16, jeweils m.w.N, juris).