KammerInfo Nr. 09/2013 vom 21. Mai 2013:

Das BVerfG entschied mit Kammerbeschluß vom 21.03.2013, daß der in Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verbürgte Grundsatz der Rechtsschutzgleichheit verlange, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen. Zwar dürften die Fachgerichte die Gewährung von PKH von hinreichenden Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung abhängig machen und PKH bei Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung verweigern. Jedoch dürften sie die Anforderungen an die Erfolgsaussichten nicht überspannen. Es sei vertretbar, eine beabsichtigte Rechtsverfolgung dann als mutwillig anzusehen, wenn bei zweifelhaften Erfolgsaussichten die aufzuwendenden Kosten ein Mehrfaches der geltend zu machenden Forderung betragen würden.

BVerfG, Beschl. v. 21.03.2013 – 1 BvR 68/12, 1 BvR 965/12