Kammergericht Berlin, 17 UF 42/13, Beschluß vom 27.3.2013:

Eine Volljährigen-Adoption kann nur ausgesprochen werden, wenn aufgrund aller erheblichen Umstände des Einzelfalles anzunehmen ist, daß sich eine bestehende Freundschaft und innere Verbundenheit im Sinne einer seelisch-geistigen Bindung zwischen Angehörigen verschiedener Generationen verdichtet hat. Diese Verbundenheit muß so stark sein, daß von einer Eltern-Kind ähnlichen Beziehung gesprochen werden kann. Sie rechtfertigt es dann auch, die Beziehung zu einer rechtlichen Wahlverwandtschaft zu verfestigen. Das kommt dagegen nicht in Betracht, wenn der Altersunterschied zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden etwa lediglich zwölf Jahre beträgt.