Mit dem Urteil des Amtsgerichts München vom 26.10.2011 (463 C 4744/11) stellt sich eine lange Dauer der Befüllung der Badewanne mit ausreichend warmem Wasser als Mangel dar.

In dem zugrundeliegenden Verfahren stritten die Parteien um die Einrichtung einer ausreichend dimensionierten Warmwassertherme.

Das Amtsgericht München befand, daß der Kläger/Mieter gegen die Beklagte/Vermieterin einen Anspruch auf Installation einer Warmwassertherme, die für die Bereitung von Warmwasser im Bad ausreichend dimensioniert ist, habe.

Die in der Wohnung vorhandene Warmwassertherme sei nicht geeignet diesen Anspruch zu erfüllen. Der Vermieter habe die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen, hierzu gehöre auch die Bereitstellung einer ausreichend dimensionierten Gastherme. Nach den Erkenntnissen des Sachverständigen T. sei die in der streitgegenständlichen Wohnung befindliche Gastherme nicht ausreichend, da sie für die Befüllung der Badewanne mit 45 Grad warmem Wasser ca. 42 Minuten benötigen würde. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei bei einer Befülltemperatur von 45 Grad mit einer Badewassertemperatur von ca. 41 Grad zu rechnen. Damit dauere der Befüllvorgang zu lange. Es sei dem Kläger nicht zuzumuten 42 Minuten zu warten, bis die Badewanne vollständig eingelaufen sei, zumal das Badewasser während des Einfüllvorgangs weiter abgekühle. Der Einlassung der Beklagten, eine niedrigere Badetemperatur von ca. 38 Grad sei empfohlen und ausreichend, folgte das Gericht nicht, sondern sah aus eigener Erfahrung eine Temperatur von mindestens 41 Grad für eine angenehmes Baden als erforderlich an.