Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Mai 2013 (X ZR 15/11, PM)

Die Beklagte veranstaltete eine 14tägige Kreuzfahrt „Sommer in Grönland“, an der Kunden des Klägers, der ein Touristikunternehmen betreibt, teilnahmen. Während der Kreuzfahrt kam es zu Abweichungen von der ursprünglichen Reiseplanung, z.B. wurden andere Fahrtrouten gewählt als vorgesehen, geplante Landgänge entfielen oder waren erheblich verkürzt. Da das Schiff verschmutztes Bunkeröl aufgenommen hatte, wodurch die Maschinenleistung herabgesetzt wurde, entfielen zudem die vorgesehenen Besuche der Färöer und der Orkney-Inseln. Mehrere Reisende brachen in Reykjavik die Kreuzfahrt ab und reisten anderweitig zurück; die übrigen Reisenden verbrachten die nachfolgenden Tage bis zur Ankunft in Kiel auf See. Die Beklagte erstattete 40 % des Reisepreises.

Der Kläger machte aus abgetretenem Recht seiner Kunden u.a. eine Minderung nach § 651d BGB von weiteren 40 % des gezahlten Reisepreises, Kosten, die einzelnen Reisenden durch Kündigung gemäß § 651e Abs. 1 BGB und Abbruch der Reise entstanden ware, und Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß § 651f Abs. 2 BGB geltend.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen; die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Es hatte angenommen, die Reise sei zwar mangelhaft im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB gewesen, die Mängel seien aber durch die geleisteten Zahlungen abgegolten. Eine objektiv erhebliche Beeinträchtigung der gesamten Reise, die diese als Ganzes entwertet hätte, liege nicht vor, so dass auch Schadensersatzansprüche und Ansprüche wegen vertaner Urlaubszeit nicht gegeben seien.

Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat hob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

Das Berufungsgericht habe die Gesamtumstände, die die Reiseleistung beeinträchtigt hätten, unzureichend berücksichtigt und zu Unrecht entscheidend darauf abgestellt, der grundlegende Charakter der Reise als „Grönland-Kreuzfahrt“ sei nicht in Frage gestellt gewesen. Dabei sei der Verlauf des zweiten Teils der Reise, bei dem der Aufenthalt in Reykjavik stark verkürzt worden sei und die geplanten Besuche der Färöer und der Orkney-Inseln vollständig durch eine bloße verlangsamte Rückreise ersetzt worden seien, nicht hinreichend berücksichtigt worden. Das Berufungsgericht müsse daher die Quote, um die der Reisepreis zu mindern ist, erneut prüfen.

Schon damit fehle auch der Versagung eines Kündigungsrechts und eines Anspruchs auf eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit die Grundlage. Im übrigen setzten sowohl das Kündigungsrecht als auch der Entschädigungsanspruch eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise voraus. Ob diese Erheblichkeitsschwelle überschritten sei, sei aufgrund einer Gesamtbewertung der Mängel der Reiseleistung zu beurteilen, für die die Minderungsquote nur einen Anhalt biete.