Mit dem Beschluß des Bundesgerichtshofs (XII ZB 412/11) vom 20.2.2013 führt für den Fall, daß eine Ehefrau einen Ehebruch begeht und verschweigt, daß der Ehemann möglicherweise gar nicht der Vater des Kindes ist, dies nicht zu einer Schadensersatzpflicht der (geschiedenen) Ehefrau hinsichtlich des vom Ehemann geleisteten Unterhalts für das scheineheliche Kind.
Nach Anfechtung der (ehelichen) Vaterschaft sei die Mutter grundsätzlich allerdings verpflichtet, ihrem (geschiedenen) Ehemann Auskunft darüber zu erteilen, wer ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Wenn sie die Auskunft nicht erteile, könne ein Schadensersatzanspruch wegen nicht durchsetzbarer Regreßforderung gegen den Erzeuger nicht geltend gemacht werden, weil dieser Schaden ohne die Auskunft nicht beziffert werden könne. Der Auskunftsanspruch könne aber gerichtlich geltend gemacht werden und es könne gegebenenfalls auf die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung hingewirkt werden bzw. bei nicht gehöriger Erfüllung die Vollstreckung betrieben werden.
Dabei verkenne der Senat nicht, daß es Fallgestaltungen geben mag, bei denen ein Auskunftsverfahren ergebnislos bleiben kann, etwa wenn sich die Mutter tatsächlich – aus nachvollziehbaren Gründen – nicht mehr erinnern kann. Dies vermag indes keinen Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt einer Risikohaftung zu rechtfertigen. Eine solche Schadensersatzpflicht ließe sich letztlich nur unter Heranziehung derjenigen Umstände herleiten, die einen Schadensersatzanspruch wegen Verschweigens des Ehebruchs begründen sollten. Dies würde indes zu einer Umgehung der oben dargestellten Grundsätze führen, die eine solche Schadensersatzpflicht gerade ausschließen würden.