Oberlandesgericht Hamm, Pressemitteilung vom 09.04.2013, rechtskräftiger Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 17.01.2013 (4 UF 172/12)

Die im Iran geschlossene Ehe iranischer Eheleute kann in Deutschland nach iranischem Recht geschieden werden. Das hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 17.01.2013 entschieden und damit die bereits vom Amtsgericht – Familiengericht – Siegen ausgesprochene Scheidung bestätigt.

Die iranischen Eheleute schiitischen Glaubens hatten im Dezember 1991 in Teheran die Ehe geschlossen und dabei notariell Bedingungen für eine Scheidung vereinbart. Nach diesen sollte die heute 46 Jahre alte Ehefrau zum Scheidungsantrag berechtigt sein, wenn der heute 45 Jahre alte Ehemann sich für 6 Monate weigere, die Unterhaltskosten seiner Frau zu bezahlen oder ihre sonstigen Rechte nicht achte, sowie auch dann, wenn das Benehmen und Verhalten des Ehemanns so unerträglich werde, daß das Eheleben nicht fortgesetzt werden könne. In den Jahren 1993 und 1998 kamen zwei Söhne zur Welt. Die Familie lebte seit dem Jahr 2001 in Deutschland. Im Oktober 2009 trennten sich die Eheleute, als die Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung in Siegen auszog. Unterhaltszahlungen ihres Mannes erhielt sie in der Folgezeit nicht. Die Ehefrau hat im Jahre 2011 die Scheidung beantragt. Dieser hat der Ehemann widersprochen. Er könne nicht zustimmen, solange sich die Ehefrau ihm gegenüber für den erhobenen Vorwurf gewalttätigen Verhaltens nicht entschuldigt habe und nicht bereit sei, auf die bislang noch nicht gezahlte Morgengabe zu verzichten.

Der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm hat die Scheidung der Ehe nach iranischem Scheidungsrecht ausgesprochen.

Nach den einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung und der EG VO Nr. 2201/2003 seien die deutschen Gerichte zuständig, weil beide Eheleute ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hätten. In der Sache sei materielles iranisches Scheidungsrecht anzuwenden. Das ergebe sich aus einem fortgeltenden Staatsvertrag aus dem Jahre 1929. Nach dem iranischen Scheidungsrecht lägen sowohl gesetzliche als auch vertragliche Gründe für eine Scheidung vor.

Die Ehefrau befinde sich in einer schweren Notlage. Das sei ein gesetzlicher Scheidungsgrund nach iranischem Recht, bei dem eine Ehe auch ohne Zustimmung des Ehemanns geschieden werden könne. Die Notlage bestehe, weil die Ehefrau die von ihrem Ehemann jetzt ebenfalls abgelehnte Ehe nicht fortsetzen könne und sie dieser dadurch unter Druck zu setzten versuche, daß er seine Zustimmung zur Scheidung von seinen Bedingungen abhängig mache.

Abgesehen von dem gesetzlichen Scheidungsgrund könne sich die Ehefrau auch auf die beiden vertraglich vereinbarten Scheidungsgründe berufen. Der Ehemann verweigere der Ehefrau über 6 Monate Unterhaltszahlungen, wobei es nach der vertraglichen Vereinbarung auf die Gründe für die Weigerung nicht ankomme. Im übrigen sei das Benehmen des Ehemanns unerträglich, so daß das Eheleben nicht fortgesetzt werden könne. Der Mann selbst wolle das eheliche Zusam-menleben nicht mehr aufrechterhalten und versuche, die Frau zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen.