Das Bundessozialgericht urteilte in dem Verfahren  B 4 AS 79/12 R, daß ein Jugendbett als erstmalige Anschaffung nach einem Kindergitterbett von den Regelleistungen nicht erfaßt ist, mithin nicht als Ersatzbeschaffung angesehen werden und die Kosten daher von dem Jobcenter übernommen werden müssen.

Im Streit stand die Erstattung der Kosten für die Anschaffung eines Jugendbettes für ein knapp dreieinhalbjähriges Kind durch den Beklagten.

Der Beklagte lehnte den Antrag des im Mai 2007 geborenen Klägers auf Übernahme der Kosten für den Erwerb des Bettes als Erstausstattung iS des § 23 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB II ab. Auch das SG und das LSG haben den Anspruch des Klägers verneint. Das LSG hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger keinen Kostenerstattungsanspruch für das im Februar 2012 für 272,25 Euro von seiner Mutter angeschaffte Bett habe. Bei dem Bett handele es sich um eine Ersatzbeschaffung, denn es sei bereits ein Bett für den Kläger im Haushalt der Mutter vorhanden gewesen. Das neue Bett habe grundsätzlich dieselbe Funktion wie das nicht mehr passende Gitterbett ‑ beides diene zum Schlafen. Der Bedarf nach einem neuen Bett sei lediglich wegen des Wachsens des Klägers entstanden.

Der Kläger rügt mit der vom LSG zugelassenen Revision eine Verletzung von § 23 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB II. Er macht geltend, dass er nicht über ein seinem Bedarf entsprechendes Bett verfüge. Der Bedarf könne auch nicht aus der Regelleistung gedeckt werden, denn dort seien 5,10 Euro monatlich für Möbel und Einrichtungsgegenstände eingestellt. Ein Jugendbett sei im Haushalt auch noch nicht vorhanden gewesen.

SG Freiburg                               – S 10 AS 365/11 –
LSG Baden-Württemberg           – L 12 AS 639/12 –