Das Landgericht Hamburg erklärte in seinem Urteil vom 30.04.2013 (312 O 412/12) in einem Verfahren der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen die EliteMedianet GmbH zum Online-Portal „elitapartner.de“ die in ihren Vertragsbedingungen für eine wirksame Kündigung vorgesehe Klausel zur schriftlichen Erklärung, wonach die elektronische Form ausgeschlossen, ein Telefax hingegen möglich war, für unwirksam. Die Klause verunsichere Verbraucher, da vielen Nutzern unklar sei, auf welchem Wege sie ihren Vertrag kündigen könnten. Kündigungen per E-Mail hatte das Unternehmen stets abgelehnt mit Verweis auf die Kündigungsklausel – und das obwohl der Vertrag im Internet geschlossen wird.

Das Gericht befand die Anforderungen an eine Kündigung seien intransparent dargestellt und dies würde Verbraucher unangemessen benachteiligen.