Mit dem Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 25.03.2013 (10 WF 372/12), kann ein Ablehnungsgesuch gegen den zuständigen (Familien-)Richter wegen Besorgnis der Befangenheit  – wie das Ablehnungsgesuch gegen einen Sachverständigen – nicht erfolgreich auf vermeintlich „fehlende Fortbildung“ oder behauptete „fachliche Unkenntnis“ gestützt werden.

Die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit, für die § 406 Abs. 1 ZPO hinsichtlich Voraussetzungen vollinhaltlich auf diejenigen für die Ablehnung eines Richters verweist, könne nach ganz gefestigter Rechtsprechung nicht auf einen etwaigen Mangel an Sachkunde bzw. auf Unzulänglichkeiten oder Fehlerhaftigkeit seines Gutachtens gestützt werden (vgl. BGH – Beschluß vom 5. November 2002 – X ZR 178/01 – FF 2003, SH 1, 107-108 = juris

[Tz. 10]; Beschluß vom 15. März – VI ZB 74/04 – NJW 2005, 1869 f. = MDR 2005, 1007 f. = juris [Tz. 14]; Bay. LSG – Beschluß vom 19. November 2009 – L2 B 951/08 U – juris [Tz. 15.]; LSG Berlin-Brandenburg – Beschluß vom 5. Oktober 2011 – L 13 SF 359/11 B – juris [Tz. 8]; OLG Köln – Beschluß vom 25. Juli 2012 – 19 W 17/12 – juris [Tz. 12]). Dies beruhe darauf, daß ein derartiger Vorwurf schon im Ansatz nicht die für eine etwaige Besorgnis der Befangenheit entscheidende Unparteilichkeit berühre; einer etwaigen „fehlenden Fachkunde“, „unzureichenden Fortbildung“ oder mangelnder Sorgfalt sähen sich vielmehr alle Beteiligten eines Verfahrens in gleicher Weise ausgesetzt (vgl. BGH – Beschluß vom 15. März 2005 a.a.O.). Diese Erwägung treffe uneingeschränkt auch für die Befangenheitsablehnung eines Richters zu. Zudem würden die Verfahrensordnungen gegen möglicherweise inhaltlich unzutreffende Endentscheidungen der Gerichte ein differenziertes Rechtsmittelsystem vorsehen, in dem – soweit geboten – eine Korrekturmöglichkeit eröffnet sei. Nicht zuletzt dürfte einer – vom Beschwerdeführer erstrebten – „Qualitätskontrolle“ des zuständigen Richters unter Mißbrauch des Befangenheitsrechts durchgreifend auch das verfassungsrechtlich besonders geschützte Prinzip des gesetzlichen Richters entgegenstehen.