Mit dem Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 25.03.2013 (10 WF 372/12), kann ein Ablehnungsgesuch gegen den zuständigen (Familien-)Richter wegen Besorgnis der Befangenheit – wie das Ablehnungsgesuch gegen einen Sachverständigen – nicht erfolgreich auf vermeintlich „fehlende Fortbildung“ oder behauptete „fachliche Unkenntnis“ gestützt werden.
Die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit, für die § 406 Abs. 1 ZPO hinsichtlich Voraussetzungen vollinhaltlich auf diejenigen für die Ablehnung eines Richters verweist, könne nach ganz gefestigter Rechtsprechung nicht auf einen etwaigen Mangel an Sachkunde bzw. auf Unzulänglichkeiten oder Fehlerhaftigkeit seines Gutachtens gestützt werden (vgl. BGH – Beschluß vom 5. November 2002 – X ZR 178/01 – FF 2003, SH 1, 107-108 = juris