Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31.03.2013 (1 BvR 1314/11) können ausländische Mieter einen Anspruch auf Anbringung einer Satelittenanlage aus dem Grundrecht der Informationsfreiheit haben. Hierzu auszugsweise das Urteil:
Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG hat jeder das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu informieren. Zu den allgemein zugänglichen Quellen, auf die sich die Informationsfreiheit erstreckt, gehören insbesondere Hörfunk- und Fernsehprogramme. Da das Grundgesetz keinen Unterschied zwischen in- und ausländischen Informationsquellen macht, gehören zu den allgemein zugänglichen Informationsquellen auch alle ausländischen Rundfunkprogramme, deren Empfang in der Bundesrepublik Deutschland möglich ist (vgl. BVerfGE 90, 27 <32>). Soweit der Empfang von Rundfunkprogrammen von technischen Anlagen abhängt, erstreckt sich der Schutz der Informationsfreiheit auch auf die Anschaffung und Nutzung solcher Anlagen. Die Installation einer Parabolantenne, die den Empfang von Rundfunkprogrammen ermöglicht, die über Satellit ausgestrahlt werden, ist daher ebenfalls von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG geschützt (vgl. BVerfGE 90, 27 <32 f.>).
Folglich ist auch die Installation einer Parabolantenne zum Zweck des Empfangs eines Rundfunkprogrammes, das in turkmenischer Sprache kulturelle, politische und historische Informationen über die Turkmenen in der Türkei ausstrahlt, vom Schutzbereich des Grundrechts auf Informationsfreiheit der Beschwerdeführer umfasst.
b) Dieses Grundrecht muss auch in einer zivilgerichtlichen Streitigkeit über die Anbringung einer Parabolantenne an einer Mietwohnung, um die es hier geht, beachtet werden. Allerdings findet die Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken unter anderem in den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch die miet- und eigentumsrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehören, die die Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern festlegen. Die Verfassung verlangt aber, dass bei deren Auslegung die betroffenen Grundrechte berücksichtigt werden, damit ihr wertsetzender Gehalt für die Rechtsordnung auch auf der Rechtsanwendungsebene zur Geltung kommt (vgl. BVerfGE 90, 27 <33>). Bei der Auslegung und Anwendung der §§ 541, 1004 und 242 BGB, auf deren Grundlage das Amtsgericht die Beschwerdeführer zur Unterlassung der Anbringung der Parabolantenne verurteilt hat, ist daher einerseits dem Grundrecht der Informationsfreiheit Rechnung zu tragen und andererseits das Grundrecht des Eigentümers aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zu berücksichtigen. Dies erfordert in der Regel eine fallbezogene Abwägung der Gerichte, bei der die Eigentümerinteressen des Vermieters an der auch optisch ungeschmälerten Erhaltung des Wohnhauses und die Informationsinteressen des Mieters an der Nutzung zugänglicher Informationsquellen zu berücksichtigen sind. Da beide Interessen durch Grundrechte geschützt sind, von denen keines dem anderen generell vorgeht, hängt die Entscheidung davon ab, welche Beeinträchtigung im Rahmen des vom Gesetzgeber abstrakt vorgenommenen Interessenausgleichs im konkreten Fall schwerer wiegt (vgl. BVerfGE 90, 27 <33 f.>).
In der Regel entspricht es diesen Anforderungen, wenn die Zivilgerichte den Vermieter dann nicht für verpflichtet halten, eine Parabolantenne des Mieters zu dulden, wenn er dem Mieter einen Kabelanschluss bereitstellt (vgl. BVerfGE 90, 27 <35 f.>). Allerdings gilt dies nur für den Durchschnittsfall. Dem besonderen Informationsinteresse dauerhaft in Deutschland lebender ausländischer Staatsangehöriger etwa trägt es nicht in allen Fällen ausreichend Rechnung. Denn sie sind daran interessiert, die Programme ihres Heimatlandes zu empfangen, um sich über das dortige Geschehen unterrichten und die kulturelle und sprachliche Verbindung zu ihrem Heimatland aufrechterhalten zu können. Ist eine angemessene Zahl von Programmen aus dem jeweiligen Heimatland nicht über den vom Vermieter bereitgestellten Kabelanschluss, sondern nur über eine Parabolantenne zu empfangen, so ist das Interesse der ausländischen Mieter am Empfang von Rundfunkprogrammen ihres Heimatlandes bei der Abwägung mit den Eigentümerinteressen des Vermieters zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 90, 27 <36>). Insbesondere darf dies nicht mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Nutzung anderer Informationsquellen wie Zeitungen unterbleiben.
Zulässig ist es aber zu berücksichtigen, in welchem Umfang der Mieter Programme seines Heimatlandes bereits ohne eigene Parabolantenne empfangen kann (vgl. BVerfGE 90, 27 <38>). Dabei kann auch berücksichtigt werden, wenn der Mieter über die bereitgestellte Empfangsanlage gegen Entgelt ein zusätzliches Programmangebot mit ausländischen Programmen nutzen kann. Sofern die Zusatzkosten dafür nicht so hoch sind, dass sie Nutzungswillige typischerweise davon abhalten, ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn in solchen Fällen die Abwägung zu Lasten des Mieters ausfällt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2005 – 1 BvR 1953/00 -, NJW-RR 2005, S. 661 <662>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. März 2005 – 1 BvR 42/03 -, juris, Rn. 14).
c) Nach diesen Maßstäben verletzen das Urteil des Amtsgerichts und der Beschluss des Landgerichts die Beschwerdeführer in ihrer Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG.
aa) Beide Gerichte haben zwar erkannt, dass es zur Informationsfreiheit der Beschwerdeführer gehört, Zugang zu Rundfunkprogrammen in ihrer Sprache zu haben, und dass dies bei der vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen ist. Sie haben aber das spezifische Informationsinteresse der Beschwerdeführer nicht ausreichend berücksichtigt und damit die Bedeutung des Grundrechts der Informationsfreiheit verkannt. Ihre Entscheidung ist vielmehr darauf gestützt, dass dem Informationsinteresse eines ausländischen Mieters schon dann Genüge getan sei, wenn er wie hier über die zur Verfügung gestellte zentrale Satellitenempfangsanlage gegen ein geringes Zusatzentgelt eine ausreichende Zahl von Programmen seines Heimatlandes empfangen könne. Dies trifft zwar typischerweise zu. Es entbindet die Gerichte aber nicht davon, ein darüber hinausgehendes besonderes Informationsinteresse in die gebotene einzelfallbezogene Abwägung einzubeziehen und dabei zu berücksichtigen, wie schwer das Informationsinteresse des Mieters konkret wiegt (vgl. BVerfGE 90, 27 <33 f.>). Dem werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht.
bb) Das Amtsgericht hat das Informationsinteresse der Beschwerdeführer schon deshalb nicht ausreichend berücksichtigt, weil es – trotz ausdrücklichen anderweitigen schriftsätzlichen Vortrags des Beschwerdeführers – seiner Abwägung anders als dann das Landgericht in seiner Beschwerdeentscheidung im Verfahren um die Protokollberichtigung und ohne sachhaltige Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer die Annahme zugrunde gelegt hat, turkmenisch sei lediglich ein türkischer Dialekt, nicht aber eine eigene Sprache. Das Landgericht hat in seinem Beschluss vom 11. April 2011 zwar zumindest auch hilfsweise die Annahme zugrunde gelegt, turkmenisch sei eine eigene Sprache. Es hat dann aber mit einem schlichten feststellenden Satz das Ergebnis der amtsgerichtlichen Interessenabwägung bestätigt, ohne dies irgendwie weiter zu begründen. Damit ist nicht nachvollziehbar, ob und wie das Landgericht das spezifische Interesse der Beschwerdeführer, in turkmenischer Sprache Informationen über die turkmenische Minderheit in der Türkei zu erhalten, gewürdigt und gewichtet hat. Der Beschluss des Landgerichts verstößt damit gegen die Verpflichtung, eine konkret fallbezogene Abwägung unter hinreichender Berücksichtigung des Informationsinteresses der Beschwerdeführer vorzunehmen.
3. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Gerichte zu einem anderen Ergebnis gelangt wären, wenn sie das Grundrecht auf Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG konkret gewichtet hätten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, inwieweit die Beschwerdeführer glaubhaft machen, dass ihr Lebensalltag tatsächlich vom Gebrauch der turkmenischen Sprache und turkmenischen Traditionen geprägt ist, obwohl sie nie in den turkmenischsprachigen Herkunftsgebieten ihrer Vorfahren gewohnt haben, und ob das von ihnen geltend gemachte besondere Informationsinteresse auch mittels der über die vorhandene zentrale Satellitenempfangsanlage zu empfangenden türkischen Programme gedeckt werden kann. Da die vorzunehmende Abwägung unter Berücksichtigung all dieser Fragen nicht von vorneherein zuungunsten der Beschwerdeführer vorgezeichnet ist, liegt kein Anhaltspunkt für einen Fall vor, in dem der Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung entgegenstünde, dass die Beschwerdeführer auch bei einer Zurückverweisung an das Ausgangsgericht im Ergebnis sicher keinen Erfolg haben würden.
4. Der Verfassungsbeschwerde ist danach stattzugeben und die Grundrechtsverletzung festzustellen (§ 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).