Mit der Entscheidung des Kammergerichts Berlin in seinem Beschluß (13 F 174/11) vom 02.10.2012 stellt es einen Ehe bedingten Nachteil dar, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte während der Ehe aufgrund deren Gestaltung nicht gesetzlich krankenversichert war und aufgrund seines Alters nach den Vorschriften des SGB V nicht mehr gesetzlich krankenversichert werden kann.

Dieser Nachteil steht einer Befristung des Krankenvorsorgeunterhalts entgegen, nicht aber einer Herabsetzung (hier auf die Hälfte des Basistarifs).

Ferner kann es dem unterhaltsberechtigten Ehegatten, der über seinen Ehepartner während der Ehe über Beihilfe und eine private Krankenversicherung für den Fall der Krankheit abgesichert war und dem es nicht mehr möglich ist, in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert zu werden, zumutbar sein, eine private Krankenversicherung zu einem günstigeren Tarif abzuschließen. Ein etwaiger Selbstbehalt ist im Rahmen des Krankenvorsorgeunterhalts gegebenenfalls zu berücksichtigen.