Oberlandesgericht Hamm, Pressemitteilung vom 11.04.2013, rechtskräftiger Beschluß des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 04.07.2012 (8 UF 37/12)

Ein aus dem Iran stammender 33jähriger Ehemann ist verpflichtet, seiner 29jährigen Ehefrau iranischer Herkunft als Morgengabe Goldmünzen im Wert von umgerechnet 213.208 Euro auszuhändigen. Das hat der 8. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm am 04.07.2012 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund abgeändert.

Die in Dortmund lebenden Eheleute sind mittlerweile deutsche Staatsangehörige. Sie lernten sich im Iran kennen und beschlossen dort, miteinander die Ehe einzugehen. Unter Beteiligung ihrer jeweiligen Eltern schlossen sie am 15.04.2001 vor ihrer Vermählung im Iran zunächst einen notariellen Ehevertrag ab, der den Ehemann verpflichtete, seiner Ehefrau auf Verlangen unverzüglich eine Morgengabe von u.a. 800 Bahaar-Azadi-Goldmünzen auszuhändigen. Diese Münzen haben heute einen Wert von mindestens 213.208 Euro. Nach der Trennung der Eheleute im Jahre 2007 hat die Ehefrau ihren Mann auf Leistung der Morgengabe verklagt.

Der 8. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm hat dem Klagebegehren der Ehefrau entsprochen. Der Anspruch sei nach deutschem Recht zu beurteilen, weil die Eheleute in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt hätten und mittlerweile auch deutsche Staatsangehörige seien.

Die notarielle Vereinbarung vom 15.04.2001 verpflichte den Ehemann zur Leistung der Morgengabe. Die Verpflichtung stelle eine ehevertragliche Vereinbarung dar, die – nach den ihr zugrunde liegenden Regelungen des iranischen Zivilrechts – die Ehefrau vor leichtfertiger Verstoßung durch ihren Mann schützen und finanziell absichern solle. Zudem sei sie eine Gegengabe für die Erfüllung ihrer ehelichen Pflichten.

Entgegen der Auffassung des Ehemanns sei nicht festzustellen, daß die Vereinbarung nur einem religiösen Brauch geschuldet gewesen sei und keine Verbindlichkeit des Ehemanns habe begründen sollen.

Die Vereinbarung sei auch nicht sittenwidrig, selbst wenn sie die Leistungsfähigkeit des Ehemanns übersteige. Die ihr zugrunde liegenden iranischen Wertvorstellungen seien zu respektieren. Es sei auch nicht ersichtlich, daß sich der Ehemann bei der Abgabe des Morgengabeversprechens in einer Zwangslage befunden habe. Ebenso wenig sei die vertragliche Vereinbarung nach den Grundsätzen einer veränderten Geschäftsgrundlage anzupassen. Schließlich handle die Ehefrau nicht treuwidrig, wenn sie heute auf der Erfüllung des Versprechens bestehe.