Der Bundestag hat am 26.04.2013 das Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht ehelichen Vaters verabschiedet. Künftig soll es danach für das Umgangsrecht des leiblichen Vaters nicht mehr darauf ankommen, daß bereits eine enge Beziehung zu dem Kind besteht. Entscheidend soll vielmehr sein, ob der leibliche Vater nachhaltiges Interesse an seinem Kind gezeigt hat und ob der Umgang mit dem leiblichen Vater dem Kindeswohl dient. Zudem wird dem leiblichen Vater bei berechtigtem Interesse ein Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes eingeräumt, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

Die BRAK hatte zum Referentenentwurf eine Stellungnahme abgegeben. Sie begrüßt darin den Gesetzentwurf grundsätzlich, schlägt jedoch einige Änderungen vor. So soll in dem Gesetz nicht nur ein Umgangsrecht sondern auch eine Umgangspflicht des Vaters statuiert werden. Auch wenn der biologische Vater mangels rechtlicher Elternschaft nicht die Pflichten eines Vaters habe und er dem Kind gegenüber in keiner vergleichbaren Verantwortung stehe, sollte gleichwohl für ihn, um sein Bewusstsein dafür zu stärken, im Gesetz verankert sein, dass der Umgang mit einem und die Verantwortung für ein Kind nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten mit sich bringe, heißt es in der Stellungnahme der BRAK.

Weiterführende Links:

Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters (BT-Drucks. 17/12163)

Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (BT-Drucks. 17/13269)
Stellungnahme der BRAK zum Referentenentwurf (Stlln.-Nr. 40/2012, Juli 2012)