Bundesministerium der Justiz, Pressemitteilung vom 29.04.2013: BGH-Erläuterungen:
Am 1. Mai 2013 ist das deutsch-französische Abkommen über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft in Kraft getreten.
Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft, so gelten die Vorschriften des Abkommens vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft. Die Wahl-Zugewinngemeinschaft können alle Paare, auch Lebenspartner, wählen, deren Güterstand dem deutschen oder französischen Sachrecht unterliegt, also auch ein rein deutsches Paar.
Um anderen Staaten der Europäischen Union zu ermöglichen, dem Abkommen später beizutreten, sieht dieses vor, daß nach seinem Inkrafttreten jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Abkommen beitreten kann (Artikel 21).
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