Das Hessisches Landessozialgericht erkannte in seinem Urteil vom 05.02.2013 (L 1 KR 391/12), daß eine Krankenkasse u. U. die Kosten der stationäre Liposuktion zu tragen habe (PM).
Sei eine stationäre Fettabsaugung medizinisch notwendig, könne sich die Krankenkasse nicht darauf berufen, daß der Gemeinsame Bundesausschuß diese Behandlungsmethode nicht in Richtlinien empfohlen hat.
In dem zugrundeliegenden Verfahren begehrte die Klägerin Kostenübernahme für eine Liposuktion.
Die 29-jährige Frau aus Nordhessen litt an Armen, Beinen und Gesäß an einer schmerzhaften Fettgewebsvermehrung, einem sogenannten Lipödem. Sie beantragte bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für eine Fettabsaugung (Liposuktion). Die Krankenkasse verwies darauf, daß die konservativen Therapiemöglichkeiten wie z.B. Gewichtsreduktion und Lymphdrainagen noch nicht ausgeschöpft seien.
Die Frau war hingegen der Ansicht, daß die bei ihr vorliegende Form des Lipödems II. Grades nicht durch Gewichtsreduktion verringert werden könne. Ferner würden Lymphdrainage wie auch Kompressionsstrümpfe lediglich eine temporäre Linderung bewirken. Das Sozialgericht wies die Klage ab, weil der Gemeinsame Bundesausschuß die Liposuktion nicht empfohlen habe. Eine stationäre Behandlung sei nicht erforderlich.
Das Hessische Landessozialgericht verurteilte die Krankenkasse dazu, die Kosten der stationären Liposuktion zu tragen. Die Klägerin habe eine deutlich bauchige Oberarmsilhouette sowie einen Oberschenkelumfang von 80 cm. Bei der erheblichen Fettmenge sei eine stationäre Behandlung notwendig. Dies ergebe sich aus den Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Ästhetische Chirurgie zur Liposuktion, die für die Abgrenzung zwischen ambulanter und stationärer Behandlungsbedürftigkeit heranzuziehen seien. Danach könne im ambulanten Bereich maximal 2 Liter reines Fettgewebe abgesaugt werden. Bei der Klägerin seien hingegen 3 bis 4 Liter Fettmasse pro Behandlung zu entfernen.
Es sei unbeachtlich, daß der Gemeinsame Bundesausschuß die Liposuktion nicht positiv bewertet habe. Denn dies sei nur für ambulante Behandlungen erforderlich, da insoweit hinsichtlich neuer Behandlungsmethoden ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt gelte. Für den stationären Bereich seien solche Behandlungsmethoden auf Kosten der Krankenkassen hingegen nur dann ausgeschlossen, wenn eine negative Stellungnahme des Gemeinsamen Bundesausschusses vorliege. Dies sei hinsichtlich der Liposuktion nicht der Fall.
Auch habe die Klägerin die konservativen Behandlungsmethoden ausgeschöpft. Daß eine Gewichtsreduktion die lipödemtypischen Fettansammlungen beeinflussen könne, sei wissenschaftlich nicht gesichert.