Mit dem Urteil des Bundesgerichthof vom 16.01.2013 (XII ZR 141/10) ist bei der Beurteilung, ob die Übertragung eines Grundstücks durch einen Ehegatten sein Vermögen im Ganzen betrifft, ein von ihm vorbehaltenes dingliches Wohnungsrecht als ihm verbliebenes Vermögen zu berücksichtigen.
Der Bundesgerichtshf stellte insofern fest , daß die Vorschrift des § 1365 BGB auch zur Anwendung kommt, wenn nur ein einzelner Vermögensgegenstand veräußert wird, der im wesentlichen das ganze Vermögen des Veräußerers darstellt und wenn der Vertragspartner dies weiß oder zumindest die Verhältnisse kennt, aus denen sich dies ergibt. Eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen könne dann vorliegen, wenn der Ehegatte – bei kleineren Vermögen – mit einem oder mehreren Einzelgegenständen mehr als 85 % seines Vermögens überträgt. Dabei könne auch ein dingliches Wohnrecht als verbleibender Vermögenswert zu berücksichtigen sein.
Da die Ehefrau bei einem Vergleich des ihr verbliebenen Vermögenswertes zu dem veräußerten Wert von 44.000 € zu 244.100 € über weniger als 85 % ihres Vermögens verfügt habe, sei die Verfügung nicht zustimmungspflichtig gewesen.